Wärmepumpe Förderung Bremerhaven: neue KfW-Regeln ab 21.07.2026

Der Zuschuss kommt erst am Ende. Das ist beim Heizungstausch das eigentliche Problem

Die meisten Gespräche über Förderung drehen sich um Prozentzahlen. Die Frage, die Hausbesitzer in Bremerhaven uns tatsächlich stellen, ist eine andere: „Ich bekomme den Zuschuss erst, wenn alles fertig ist. Womit bezahle ich die Rechnung vorher?“

Diese Frage wird ab dem 21. Juli 2026 wichtiger, denn die KfW stellt ihre Heizungsförderung um. Für die meisten Haushalte fällt der Zuschuss künftig kleiner aus. Der Eigenanteil, den Sie vorstrecken müssen, wird also größer. Wir sind ein junger Betrieb. Wir haben keinen Grund, Ihnen eine schöne Zahl zu nennen und die unbequeme wegzulassen. Deshalb dieser Beitrag – erst die Frist, dann die neuen Zahlen, dann die Antwort auf die Frage mit der Vorfinanzierung.

Die Frist läuft bereits

Am 8. Juli 2026 hat die Bundesregierung die Eckpunkte einer Neufassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude veröffentlicht. Die KfW setzt sie zum 21. Juli um. Dazwischen liegt eine Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli.
In dieser Zeit kann kein Betrieb in Deutschland eine neue Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen. Das ist eine Systemumstellung bei der KfW, keine Frage der Kapazität.
Wer bereits eine gültige BzA hat, kann damit bis Montag, 20. Juli 2026, 20:00 Uhr einen Förderantrag zu den bisherigen Konditionen stellen. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Bedingungen zu.
Ab dem 21. Juli sind wieder Bestätigungen möglich – dann zu den neuen Bedingungen. Das gilt auch für alte, bis dahin nicht genutzte Bestätigungen.
Bereits erteilte Zusagen der KfW bleiben gültig, die Bundesmittel dafür sind reserviert. Bereits eingereichte, noch nicht zugesagte Anträge werden geprüft und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen zugesagt.
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Die drei Situationen

1. Sie haben eine Zusage oder einen eingereichten Antrag

Die Änderung geht an Ihnen vorbei. Bereits zugesagte Anträge sind nicht betroffen. Ist Ihr Antrag noch in Prüfung, gelten die Bedingungen vom Zeitpunkt der Antragstellung – vorausgesetzt, es lag eine vollständige und korrekte Bestätigung zum Antrag vor.
Nichts zu tun.

2. Sie haben eine BzA, aber noch keinen Antrag gestellt
Sie haben bis zum 20. Juli, 20:00 Uhr Zeit. Der Antrag läuft über das Kundenportal „Meine KfW“. Damit behalten Sie die bisherigen Konditionen.
Prüfen Sie heute drei Dinge:
Der Vertrag. Vor der Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachbetrieb geschlossen sein, in dem eine aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingung zur Förderzusage vereinbart ist. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird. Fehlt er, ist keine Antragstellung möglich. Daran scheitert es in der Praxis, nicht am Portal.
Der Portalzugang. Die Registrierung bei „Meine KfW“ dauert rund zehn Minuten. Erledigen Sie das heute, nicht am 20. Juli.
Die BzA-ID. Sie steht auf der Bestätigung, die wir Ihnen ausgestellt haben. Wenn Sie sie nicht finden: anrufen, wir schicken sie erneut.
Unsere Empfehlung ist Freitag, der 17. Juli. Die KfW-Portale waren am 8. Juli zeitweise überlastet. Den Antrag muss die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst stellen; wir dürfen ihn nicht übernehmen, gehen die Maske aber am Telefon mit Ihnen durch.
3. Sie haben noch keine BzA
Dann sind die bisherigen Konditionen für Ihr Vorhaben nicht mehr erreichbar. Wir schreiben das so deutlich, weil es die Wahrheit ist und weil kein Betrieb daran etwas ändern kann.
Ab dem 21. Juli stellen wir Ihre Bestätigung aus und rechnen Ihr Angebot neu. Nutzen Sie die Zeit bis dahin für Heizlast, Vorlauftemperatur und Zustand der Heizkörper – das muss ohnehin geklärt werden.
Und prüfen Sie eines: Wenn Sie selbst im Haus wohnen, minderjährige Kinder im Haushalt leben und Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 50.000 Euro liegt, kann die neue Förderung höher ausfallen als die bisherige.

Was sich am 21. Juli ändert

Alle Angaben aus der Eckpunkte-Aufstellung der KfW vom 8. Juli 2026.

Alle Angaben aus der Eckpunkte-Aufstellung der KfW vom 8. Juli 2026.

Baustein Bisher Ab 21.07.2026
Grundförderung 30 % 30 % – unverändert
Förderhöchstbetrag, 1. Wohneinheit 30.000 € 28.000 €
Klimageschwindigkeitsbonus 20 % 16 %
Effizienzbonus 5 % entfällt
Emissionsminderungszuschlag (Biomass) 2.500 € entfällt
Effizienzbonus 5 % entfällt
Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) 2.500 € entfällt
Einkommensbonus (Selbstnutzung) 30 % bis 40.000 € 40 % bis 30.000 €
30 % bis 40.000 €
10 % bis 50.000 €
Familienzuschlag Ein minderjähriges Kind senkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 €.

Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen weiterhin je 15.000 Euro hinzu, für jede weitere je 8.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag halbjährlich um 750 Euro, der Klimageschwindigkeitsbonus um jeweils 4 Prozentpunkte.

Und jetzt zur Rechnung, die auf dem Tisch liegt

Ein Beispiel, das wir selbst gerechnet haben – kein Zitat der KfW, kein Angebot.
Ein Einfamilienhaus in Bremerhaven, selbstgenutzt, alte Gasheizung. Die Wärmepumpe kostet mit Einbau 30.000 Euro. Das Haushaltseinkommen liegt über 50.000 Euro, es gibt also keinen Einkommensbonus.

Bisher: 30 Prozent Grundförderung plus 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. 50 Prozent von 30.000 Euro sind 15.000 Euro Zuschuss. Eigenanteil: 15.000 Euro.

Ab 21. Juli: 30 plus 16 Prozent. 46 Prozent von 28.000 Euro sind 12.880 Euro. Eigenanteil: 17.120 Euro.
Der Zuschuss sinkt um rund 2.100 Euro. Der Betrag, den Sie zwischenzeitlich selbst aufbringen müssen, steigt aber um denselben Betrag – und zwar zusätzlich zu den 12.880 Euro, die Sie erst nach Abschluss der Arbeiten zurückbekommen.

Denn so funktioniert der Zuschuss: Er wird erst ausgezahlt, wenn die Anlage läuft und die Nachweise eingereicht sind. Bis dahin liegt die volle Rechnung bei Ihnen.

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Der Ergänzungskredit: die Antwort auf die Vorfinanzierung

Für genau diese Lücke gibt es ein eigenes KfW-Programm, das viele nicht kennen: den Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359).
Er funktioniert so:

  • Sie erhalten zunächst eine Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung, gegebenenfalls zusätzlich einen Bewilligungsbescheid des BAFA für weitere Maßnahmen.
  • Danach beantragen Sie den Ergänzungskredit – nicht bei der KfW, sondern bei einem FinanzierungspartnerIhrer Wahl, zum Beispiel Ihrer Hausbank.
  • Der Kredit beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Die genaue Höhe ergibt sich aus der zugrunde liegenden Zuschusszusage.
  • Mit ihm bezahlen Sie unsere Rechnung sofort. Wenn der Zuschuss später auf Ihrem Konto eingeht, tilgen Sie den Kredit in dieser Höhe. Sondertilgungen ab 5.000 Euro sind während der ersten Zinsbindung jederzeit möglich, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Es gibt zwei Varianten. Der Ergänzungskredit Plus (358) richtet sich an Privatpersonen, die ihr Einfamilienhaus oder ihre Eigentumswohnung selbst als Hauptwohnsitz bewohnen und deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet. Für diese Gruppe gewährt die KfW während der ersten Zinsbindungsfrist einen zusätzlichen Zinsvorteil. Alle anderen – höheres Einkommen, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen – nutzen den Ergänzungskredit (359) ohne diesen Zinsvorteil.

Drei Bedingungen, die man kennen muss:
Der Kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage erhältlich. Eine alleinige Beantragung ist nicht möglich. Die Zusage muss nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Bedingungen der BEG EM erteilt worden sein, und der Zuschuss darf bei Beantragung des Kredits noch nicht ausgezahlt sein.
Nach der Zusage haben Sie zwölf Monate Zeit, den Ergänzungskredit zu beantragen. Mit den Bauarbeiten dürfen Sie schon vorher beginnen – die Zuschusszusage genügt.
Zum Ergänzungskredit nennt die KfW-Mitteilung vom 8. Juli keine Änderung. Ob sich an seinen Konditionen mit der Reform etwas verschiebt, wird sich mit der Förderrichtlinie zeigen. Wir sagen Ihnen dazu nichts, bevor wir es schwarz auf weiß haben.
Für die 90.000-Euro-Grenze zählt nicht Ihr Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Haushaltseinkommen. Welche Steuerbescheide die KfW dafür heranzieht, steht in ihren Antragsunterlagen. Fragen Sie uns, wir schauen es gemeinsam nach.

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Zwei Voraussetzungen, die im Angebot untergehen

Wer die Förderung will, muss zwei Dinge erfüllen, die nichts mit Prozenten zu tun haben und trotzdem über Zusage oder Absage entscheiden.

Das Gebäude muss bestehen. Bauantrag oder Bauanzeige müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Neubauten sind über dieses Programm nicht förderfähig.

Das Heizungsverteilsystem muss optimiert werden. Der Einbau der neuen Heizungsanlage muss mit einer Optimierung des gesamten Verteilsystems verbunden sein, inklusive hydraulischem Abgleich. Das ist keine Empfehlung, sondern Fördervoraussetzung. In Bremerhavener Altbauten heißt das oft auch: Einzelne Heizkörper passen nicht mehr zur niedrigeren Vorlauftemperatur und müssen getauscht werden.
Wir prüfen beides, bevor wir Ihnen ein Angebot schreiben. Nicht danach.

Was wir nicht wissen

Der maximale Fördersatz. Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus ergäben in der Spitze rechnerisch 86 Prozent. Das Rechenbeispiel der KfW für eine Familie mit einem Kind landet bei 80 Prozent – maximal 22.400 Euro. Einen ausdrücklich benannten Höchstsatz enthält die Pressemitteilung nicht.

Der angekündigte Wertschöpfungsbonus. Für das erste Quartal 2027 sollen Wärmepumpen aus EU-Fertigung 15 Prozent zusätzlich erhalten, während die Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte Geräte auf 15 Prozent sinkt. Wie der Nachweis geführt wird, ist offen. Wir sagen Ihnen erst dann, welche Geräte betroffen sind, wenn es belegt ist.

Der Wortlaut der Förderrichtlinie. Bis zu ihrer Veröffentlichung sind alle Angaben Eckpunkte, keine Rechtsgrundlage.
Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht und die Förderung von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln abhängt. Ihre Beraterinnen und Berater sind nach eigener Aussage ab dem 20. Juli zu den neuen Bedingungen auskunftsfähig.

Hinweis zu unserem Heizungsrechner

Der Rechner auf unserer Website arbeitet bis zum 20. Juli, 20:00 Uhr mit den bisherigen Förderwerten. Das ist Absicht: Für Kundinnen und Kunden mit vorliegender Bestätigung zum Antrag sind diese Werte bis dahin die richtigen. Ab dem 21. Juli stellen wir ihn auf die neuen Bedingungen um. Rechnen Sie ihn danach noch einmal – und rufen Sie uns an, bevor Sie auf Basis eines Rechners eine Entscheidung treffen. Ein Rechner kennt Ihr Haus nicht.

Zwei Fragen genügen

Haben Sie schon eine Bestätigung zum Antrag? Und haben Sie den Antrag gestellt?
Mehr brauchen wir nicht, um Ihnen zu sagen, in welcher der drei Situationen Sie stecken und was daraus folgt. Rufen Sie an – auch wenn Ihre Anlage von einem anderen Betrieb geplant wurde. In der Woche vor dem 20. Juli geht es nicht um Aufträge, sondern um ein paar tausend Euro, die sonst verfallen.

Vadim Schiz Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Ludwigstraße 9, 27570 Bremerhaven, Telefon 0471 5020280

Externe Quellen:

KfW, Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Start Umstellungsphase“:
https://www.presseportal.de/pm/41193/6310936 BMWE,
Pressemitteilung vom 08.07.2026, „Sozialer, effizienter und fokussierter: Bundeswirtschaftsministerium legt Reform der Gebäudeförderung vor“:
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html

KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/458 KfW,
Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/
Bundesregierung, Eckpunkte einer Neufassung der BEG-Förderbedingungen: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html

Stand: 9. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Förderbedingungen der KfW. Wir sind kein Finanzierungsberater; zu Krediten berät Ihr Finanzierungspartner.